MGV Frohsinn Neukirchen-Mehlingen e.V.

Männergesangverein Frohsinn

Datenschutz

Datenverarbeitungsrichtlinie

-Kurzfassung-

Der Vorstand des Gesangvereins hat in seiner Sitzung am 14.Mai 2019 auf der Grundlage

des § 18 der Satzung zum Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und dem Schutz der Daten Dritter die nachfolgende Datenverarbeitungsrichtlinie

beschlossen, die auf der Homepage des Vereins www.mgv-mehlingen.de zu jedermanns

Einsicht veröffentlicht wird.

1.            Datenverarbeiter

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der MGV „ Frohsinn“ Neukirchen-Mehlingen vertreten

durch seinen Vorstand Wolfgang Rettig, dieser vertreten durch das für Datenschutz und

Datensicherheit verantwortliche Vorstandsmitglied den Vorstand selbst.

2.            Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter des Vereins ist der Vorstand selbst

3.            Zwecke der Verarbeitung

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich und alleine im Rahmen der Zwecke und Aufgaben des Vereins, insbesondere in der

•      Mitgliederverwaltung (Zusendung von Informationen, Einzug der Mitgliedsbeiträge, Einladungen zu Mitgliederversammlungen)

•      Spendenverwaltung (Buchung der Spendeneingänge, Zusendung von Spendenbescheinigungen, Zusendung von Informationen)

•      Kooperationen (Kontakte zur anderen Institutionen, z.B. befreundeten Vereinen und Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört

•      Spendenwerbung

•      Kontaktpflege

4.            Umfang der gespeicherten Daten

Die von dem Verein gespeicherten Adressdaten enthalten in jedem Datensatz folgende Felder:

•      Name, Vorname,

•      Straße, PLZ, Ort

•      Telefon, e-mail

•      IBAN-Nummer, Zahlungsart

•      Empfänger von Rundbriefen per Post oder e-mail

•      Eintrittsdatum Mitgliedschaft

•      Geburtsdatum

Die von dem Verein . gespeicherten Zahlungsdaten enthalten in jedem Datensatz folgende Felder:

•      Name, Vorname, ggf. Firmenname

•      Mandatsreferenz

•      IBAN-Nummer, Zahlungsart

•      Datum der Überweisung, Überweisungsbetrag

•      Fälligkeitsdatum der Abbuchung, Abbuchungsbetrag

•      Geburtsdatum

Mitglieder werden ausschließlich und alleine mit ihrem Klarrnamen geführt. Pseudonymisierungen ( Art 4 Nr. 5 DS- GVO) finden nicht statt.

5.    Empfänger oder Kategorien von Empfängern

Der Verein gibt die gespeicherten und verarbeiteten Daten werden nicht an Dritte weiter. An Mitglieder können Kontaktdaten weitergegeben werden, wenn das dem Vereinszweck dient und Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht beeinträchtig sind. Eine Abwägung nach Art. 6 I lit. f) DSGVO hat in jedem Einzelfall stattzufinden.

6.    Auftragsdatenverarbeitung

Der Verein speichert die personenbezogenen Daten auf einem Rechner bei dem datenverarbeiter. Dieser Rechner ist durch Passworte und SSL-Zertifikate gesichert. Es hat nur Datenverarbeiter Zugriff darauf.

7.Speicherdauer der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten von Mitgliedern werden solange gespeichert, wie die Mitgliedschaft besteht, bzw. Ansprüche aus der Mitgliedschaft offen sind.

Die personenbezogenen Daten Dritter werden gespeichert, solange ein Interesse des Vereins daran besteht oder der Dritter nicht das Löschen der Daten gewünscht hat.

8.   Belehrung über Betroffenenrechte

Betroffene Personen können Auskunft über ihre gespeicherten Daten .Berichtigungen, Einschränkung der Verarbeitung („Sperren") oder Löschung verlangen.

Betroffene Personen haben ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer Daten. Wenn Mitglieder der Verarbeitung widersprechen oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung („Sperren") der Daten verlangen, erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres.

9.   Widerrufsrecht der Einwilligung

Betroffene Personen können die Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung ihrer Daten jederzeit widerrufen. Dieser Widerruf erfolgt schriftlich an den Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit Zugang des Widerrufs an den Verein.

10.         Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Betroffene Personen können sich an die zuständigen Aufsichtsbehörden wenden

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI)
Prof.Dr.DieterKugelmann
HintereBleiche 34

55116 Mainz

Mailadresse

E-Mail: poststelle(at)datenschutz.rlp.de

Satzung:

S A T Z U N G

des Männergesangvereins "Frohsinn” Neukirchen-Mehlingen e.V.

gegründet 1890

Wiedergründung 1962

geändert im Jahre 1999             geändert im Jahre 2006

geändert im Jahre 2014             geändert im Jahre 2014

geändert im Jahre 2017             geändert im Jahre 2019

§1

Der Verein führt den Namen

Männergesangverein "Frohsinn" Neukirchen-Mehlingen e.V..

Er hat seinen Sitz in Mehlingen und ist in das Vereinsregister in Kaiserslautern eingetragen.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

A. Der Männergesangverein "Frohsinn" Neukirchen-Mehlingen (e.V.) mit Sitz in Mehlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik und Gesangs, die Pflege des Chorgesangs, vornehmlich das deutsche Liedgut seinen Mitgliedern nahe zu bringen und so den Sinn für das Schöne zu wecken und zu erhalten, durch gesangliche Darbietungen örtliche Veranstaltungen zu verschönern und auszuschmücken und dadurch das kulturelle Leben zu bereichern.

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges sowie durch die Durchführung von Konzerten.

B. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

C. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

D. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

E. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mehlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§3

Der Männergesangverein "Frohsinn" besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern ”Sänger und Sängerinnen” ( Männer, Frauen, Kinder),

b) passiven Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

Aktive Mitglieder werden mit Vollendung des 70. Lebensjahres und passive Mitglieder mit Vollendung des 85. Lebensjahres automatisch zu Ehrenmitglieder, sofern sie mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein sind.

§4

 Wer aktives oder passives Mitglied werden will, muss die Aufnahme in den Verein bei diesem schriftlich unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Adresse beantragen. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Vereinsmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

Ist ein Mitglied nach Ansicht des Dirigenten für den Chorgesang nicht geeignet, so kann es als passives Mitglied im Verein verbleiben.

Den Angemeldeten wird ihre Aufnahme oder Abweisung durch den Schriftführer oder Kassenführer schriftlich mitgeteilt.

Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Berufung an die Vorstandschaft mit Ausschuss eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

Jedes passive Mitglied muss mindestens 1 Jahr dem Verein angehören, um eine gesangliche Ehrung in Anspruch nehmen zu können.

§5

 Eine Aufnahmegebühr für aktive sowie für passive Mitglieder wird nicht erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Jahreshauptversammlung für das folgende Jahr festgelegt. Dieser Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich durch Bankeinzugsverfahren oder den Kassenführer von den Mitgliedern erhoben. Ist ein Mitglied mit einer Zahlung am Jahresende im Rückstand, wird er vom Kassierer gemahnt. Sind nach erfolgter Mahnung vier Wochen vergangen, ohne dass eine Zahlung erfolgt ist, wird das betreffende Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen. Der Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt.

Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind beitragsfrei. Aktive Mitglieder ohne eigenes Einkommen können durch Vorstandsbeschluss von den Beiträgen befreit werden.

Bei Kindern im Kinderchor sind beitragspflichtig, sofern kein Elternteil im Verein ist.

§6

Der Dirigent wird von dem Ausschuss, der Vorstandschaft und den aktiven Sängern gewählt, sowie entsprechend honoriert. Der Dirigent hat die Übungsstunden, die regelmäßig an einem bestimmten Wochentage stattfinden, sowie die öffentlichen Gesangsdarbietungen zu leiten. Seine Anordnungen müssen pünktlich und gewissenhaft befolgt werden. Im Bedarfsfall darf der Dirigent auch an beliebigen anderen Wochentagen Proben abhalten. Er besorgt die Anschaffung neuer Musikalien sowie die Aufstellung der Programme zu Konzerten, jedoch jeweils im Einvernehmen mit dem Ausschuss.

§7

 Es ist Pflicht eines jeden Sängers, sämtliche Singstunden regelmäßig und zur jeweils festgesetzten Zeit pünktlich zu besuchen. Desinteressierte Sänger können vom Ausschuss verwarnt und nach erfolgter Nichtbeachtung der Anweisungen aus dem Kreis der aktiven Sänger ausgeschlossen werden. Wer die Hauptproben versäumt, darf bei einem Konzert nicht aktiv mitwirken. Abwesenheit durch Krankheit, Urlaub und nicht aufschiebbare Arbeiten gelten als Entschuldigung. Diese wird auch zu einem späteren Zeitpunkt noch angenommen, wenn sie aus wichtigen Gründen nicht im Voraus abgegeben werden kann.

§8

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ausschuss

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich und zwar jeweils am Anfang eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Feststellung der Stimmlisten

2. Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

3. Bericht des Schriftführers

4. Bericht der Dirigenten

5. Bericht des Kassenführers und der Rechnungsprüfer

6. Entlastung des Vorstandes

7. Wahlen (Vorstand ,des Ausschusses bzw. der Rechnungsprüfer)

8. Anträge

9. Verschiedenes

§9

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen

a) über Satzungsänderungen

b) über Dringlichkeitsanträge

c) über Anträge auf Abberufung des Vorstands oder eines Vorstandsmitgliedes.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

§10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen

a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder

b) auf 2/3 Mehrheitsbeschluss des Ausschusses.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§11

 Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

1. Vorstand

          dem Vorsitzenden

          dem stellvertretenden Vorsitzenden

          dem Schriftführer

          dem Kassenführer

2. Ausschuss bestehend aus den

          5-6 Mitgliedern (aktiv oder passiv)

Jugendleiter(in) nach Bedarf

          den Dirigenten

          den Ehrenvorständen (jedoch ohne Stimmrecht)

Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft muss eine ungerade Zahl ergeben.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig (Personalunion).

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, sofern §9 Abs. c nicht Anwendung findet.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzungen.

Der Verein wird im Sinne des §26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer u. dem Kassenführer, wobei jeweils zwei der Vorgenannten gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

Die Dirigenten sind Mitglieder des Ausschusses, haben aber in persönlichen Angelegenheiten kein Stimmrecht und können bei persönlichen Angelegenheiten aus dem Ausschuss genommen werden.

§12

 Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch erst nach 2 Jahren. Sie dürfen kein Amt im Vorstand begleiten. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitglieder- versammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13

 Wer das Ansehen des Vereins durch außergewöhnliches Benehmen schädigt oder die Sängergemeindschaft empfindlich stört, wird aus dem Verein ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.

Wer aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, verliert alle Rechte gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen. 

§14

Ein jeder Sänger und jede Sängerin ist verpflichtet, wenn er oder sie nicht dringend verhindert ist, bei folgenden Anlässen zu singen:

bei Grünen, Silbernen, Goldenen, Diamantenen und Eisernen Hochzeiten, an 50. (aktive Sänger und Sängerinnen), 60, 65, 70, 75, 80. usw. Geburtstagen und bei Beerdigungen von Mitgliedern des Vereins

 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Stirbt ein Mitglied, kann dessen Ehegatte durch Fortzahlung der Beiträge Mitglied des Vereins werden.

§15

 Jedes Mitglied hat sich streng an die Vereinssatzungen zu halten und seine Pflichten dem Verein gegenüber gewissenhaft zu erfüllen. Bei aktiven Sängern oder Sängerinnen ist an der Beerdigung die Fahne mitzuführen und am Grabe ein Lied darzubieten.

§16

In allen nicht in den Satzungen vorgesehenen Fällen entscheidet der Ausschuss.

Der Mitgliederversammlung bleibt das Recht, zu jeder Zeit Zusätze oder Abänderungen an der Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

§17

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn keine Chorgattung (Männer-, Frauen-, Gemischter-, Kinderchor mehr singfähig ist. Die Singfähigkeit wird durch die Vorstandschaft (mit Ausschuss) und der Dirigenten festgelegt. Ist die Singfähigkeit nicht mehr gegeben, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

Das verbleibende Vermögen des Vereins verfällt an die Gemeinde Mehlingen, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf (siehe dazu auch § 2 Absatz E). 

§18

 1.Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften, insbesondere der DS- GVO und dem BDSG.

2.Der Verein verarbeitet und nutzt den personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.

3.Folgende personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet der Verein:

Name, Vorname und Anschrift,

Bankverbindung für den Lastschrifteinzug,

Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail,

Adresse,

Geschlecht,

Geburtsdatum,

Eintrittsdatum,

Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen,

Lizenz(en), Funktion(en) im Verein,

Auszeichnungen und Ehrungen

 

4.Als Mitglied des Chorverbandes der Pfalz ist der Verein verpflichtet, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.

5.Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter (www.mgv-mehlingen/ Datenschutz/Satzung) zur Verfügung.

Der

 Männergesangverein "Frohsinn"

Neukirchen-Mehlingen

 Sitz: Mehlingen

 wurde am 20.12.1973 in das Vereinsregister

Kaiserslautern 1380 eingetragen.

 Diese im Jahre 1999 geänderte Fassung der Satzung von 1973 wurde

im Jahr 2000 im Vereinsregister eingetragen.

 Änderung ( §2) im Jahr 2006 durchgeführt und in der Jahreshauptversammlung 2006     beschlossen.

 Überarbeitete Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung im Jahr 2015 beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen

Änderung von §2, 4, 5, 11 und §17 wurden im Jahr 2018 durchgeführt und in der Jahreshauptversammlung 2019 beschlossen.

 Änderung (§18) im Jahr 2019 durchgeführt und in der Jahreshauptversammlung 2020 beschlossen

 Amtsgericht Registergericht

Rechtspfleger